Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit persönlicher Haftungsübernahme

Was ist eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung mit persönlicher Haftungsübernahme?

Spätestens mit Abschluss eines Kreditvertrags und bei der Beurkundung der Grundschuld wird Ihnen dieses Satz-Ungetüm begegnen. Fach-Chinesisch, für Laien unverständlich. Dieses Satz-Ungetüm klingt nicht nur gruselig, im Grunde genommen ist es das auch – zumindest für diejenigen, die ihren Kreditverpflichtungen nicht nachkommen. Schauen wir uns die einzelnen Begriffe einmal genauer an:

Dinglich = auf eine Sache bezogen, im Falle einer Grundschuld also auf die zu finanzierende Immobilie.
Persönlich = bezieht sich auf Ihr sonstiges Vermögen

Zwangsvollstreckungsunterwerfung = Sie unterwerfen sich bei Nichtzahlen des Kredites der sofortigen Zwangsvollstreckung, ohne dass der Kreditgeber erst einen Titel gegen Sie erwirken muss. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ist quasi der Titel. Doch natürlich wird nicht gleich ihr Haus zwangsversteigert, wenn Sie eine Rate mal nicht bezahlen können. Das BGB nennt die genauen Voraussetzungen, ab wann eine Bank bzw. ein Kreditgeber überhaupt eine Zwangsvollstreckung einleiten darf (siehe auch §§ 489, 490, 497 bis 502 BGB).

Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Übersetzt heißt das also, dass der Kreditgeber die sofortige Zwangsvollstreckung einleiten darf, wenn Sie ihren Darlehensverpflichtungen über einen gewissen Zeitraum nicht nachgekommen sind, also Ihre Darlehensraten nicht oder nicht regelmäßig bezahlt haben. Ihr Haus haftet durch die Grundschuld für das Darlehen. Mit dem Erlös aus der Zwangsvollstreckung Ihres Hauses wird dann das Darlehen zurückgezahlt.

Persönliche Haftungsübernahme

Theoretisch könnte es ja sein, dass der Erlös aus dem Verkauf bzw. der Zwangsvollstreckung Ihrer Immobilie nicht ausreicht, um das Darlehen zurückzuzahlen. Weiterhin könnte es ja auch passieren, dass sich kein Käufer findet oder dass es entsprechend lange dauert, bis das Haus veräußert oder zwangsversteigert wird. Aus diesem Grund bestehen Kreditgeber darauf, dass nicht nur die dingliche Haftung gegeben ist (also durch Ihre Immobilie), sondern auch die persönliche Haftung. Mit der persönlichen Haftungsübernahme kann die Bank in ihr gesamte sonstiges Vermögen vollstrecken lassen.

Resümee

Diese Bedingungen klingen nicht sehr attraktiv. Mir persönlich sind jedoch keine Kreditinstitute bekannt, die es anders handhaben. Von daher sind Sie gezwungen, so etwas zu unterschreiben, wenn Sie einDarlehen von einer Bank bzw. von einem anderen Kreditgeber, zum Beispiel Bausparkasse, Versicherungen etc. haben möchten.

Aber: diese Klausel wird ohnehin nur dann relevant, wenn Sie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die meisten Kreditgeber haben zunächst einmal ein Interesse daran, mit Ihnen zusammen eine gute, einvernehmliche Lösung zu finden.

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