Immer wieder wird es verwechselt – die Laufzeit und die Zinsbindungsfrist eines Darlehens.
Die Erklärung ist ganz einfach:
Die Zinsbindung:
Die Zinsbindungsfrist ist die Zeit, für die ein fester Zinssatz vereinbart wurde, also zum Beispiel für 10, 15, 20 oder noch mehr Jahre. In dieser Zeit ist der Zinssatz festgeschrieben, dass heißt, die Bank kann nicht einfach den Zinssatz aufgrund von Zinsveränderungen am Markt verändern. Eine Kündigung von Seiten des Darlehensnehmers ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Zinsbindungsfrist möglich, außer die Zinsbindung ist auf mehr als 10 Jahre festgeschrieben. Nach Ablauf von 10 Jahren (ab vollständiger Auszahlung des Darlehens) kann ein Darlehensnehmer sein Darlehen mit einer Frist von sechs Monaten jederzeit kündigen, also auch vor Ablauf der Zinsbindung. Die Bank darf dieses ihrerseits jedoch nicht. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf bei einer Kündigung nach Ablauf von 10 Jahren nicht in Rechnung gestellt werden.
Nach Ablauf der Zinsbindung ist aber noch nicht automatisch das Darlehen zurückgezahlt. Häufig ist nach Ablauf der Zinsfestschreibung noch eine Restschuld offen, die entweder aus Eigengeld zurückgezahlt wird oder für die ein neues Darlehen mit einem neuen Zinssatz abgeschlossen werden muss. In der Regel bekommen Kunden von ihrem aktuellen Kreditgeber ein sogenanntes Prolongationsangebot zugesendet. Es handelt sich hierbei um die Verlängerung des Darlehensvertrags mit einem aktuellen Zinssatz.
Die Laufzeit des Darlehens:
Die Laufzeit des Darlehens bezeichnet die Zeit ab Auszahlung des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung. Manchmal stimmen die Laufzeit und die Zinsbindungsfrist überein. Dann ist nach Ablauf der Zinsbindungsfrist auch das Darlehen vollständig zurückgezahlt.